Rückvergütung der Erneuerbaren-Förderpauschale
Sie können eine Rückerstattung der Erneuerbaren-Förderpauschale gemäß § 73 Abs. 5 Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG) beantragen, wenn Ihr Stromverbrauch deutlich geringer war als üblich. Dafür muss Ihr Verbrauch über einen Zeitraum von mindestens 3 Monaten und höchstens 9 Monaten innerhalb eines Kalenderjahres um mindestens 80 Prozent niedriger sein als der durchschnittliche Verbrauch der vorherigen 6 Monate.
Trifft das zu, können Sie für genau diesen Zeitraum des geringeren Verbrauchs eine Rückerstattung beantragen.
Weitere Voraussetzungen sind:
- Ihr Stromzähler muss fernsteuerbar sein, das heißt Sie müssen einen Smart Meter oder einen Lastprofilzähler haben.
- Sie müssen über die Netzebene 5 oder 6 versorgt werden.
Wir als Netzbetreiber prüfen Ihren Antrag. Wenn die Prüfung positiv ist, leiten wir ihn an die Abwicklungsstelle für ÖkostromÖffnet in einem neuen Tab (OeMAG) zur Auszahlung weiter.
Wichtige Info
Sie können den Antrag jedes Jahr vom 1. Jänner bis 31. März für das jeweils vergangene Kalenderjahr einreichen.
Aktuell keine Rückvergütung möglich
Aktuell können Sie keine Rückvergütung beantragen. Der Antrag ist erst wieder ab dem 1. Jänner 2027 für das Jahr 2026 möglich.