Informationen gemäß § 12 Abs. 7 Netzdienstleistungs-VO Strom bzw. § 12 Abs. 9 Gasnetzdienstleistungsqualitäts-VO

Die Qualitätsstandards in den genannten Verordnungen regeln jeweils:

  • Reaktion auf vollständige schriftliche Anträge auf Netzzutritt mit konkretem Vorschlag über die weitere Vorgangsweise bzw. Erstellung eines Kostenvoranschlages, jeweils innerhalb von 14 Arbeitstagen (bei NetzkundInnen der Netzebenen 1-6 im Bereich Strom verlängert sich diese Frist auf einen Monat)
  • Beantwortung vollständiger schriftlicher Anträge auf Netzzugang innerhalb von 14 Arbeitstagen mit konkretem Vorschlag über die weitere Vorgangsweise
  • Einbau eines Zählers und Zuweisung eines standardisierten Lastprofils bei Vorliegen eines Netzzugangsvertrages sowie eines Nachweises über das Vorliegen eines aufrechten Elektrizitätsliefer- bzw. –abnahmevertrages (Bereich Strom) bzw. des Nachweises über die ordnungsgemäße Errichtung und Instandhaltung der gastechnischen Anlage innerhalb folgender Fristen:

Strom

  • drei Arbeitstage nach Abschluss der Neuanmeldung bei Netzkunden mit Standardlastprofil
  • acht Arbeitstage nach Abschluss der Neuanmeldung bei Netzkunden mit Lastprofilmessung
  • zwei Arbeitstage wenn Messeinrichtung bei Netzkunden mit Standardlastprofil vorhanden 

Gas

  • fünf Arbeitstage für Balgengaszähler G 2,5 – G 6
  • 10 Arbeitstage für sonstige Balgengaszähler
  • 20 Arbeitstage für Lastprofilzähler und Mengenumwerter
  • zwei Arbeitstage wenn Messeinrichtung bei Netzkunden mit Standardlastprofil vorhanden
  • ein Arbeitstag bei Berufung des Netzkunden auf Grundversorgung gemäß § 124 GWG wenn Messeinrichtung mit Standardlastprofil vorhanden

  • Rechnungslegung innerhalb von 6 Wochen nach der für die Abrechnungsperiode relevanten Zählerstandsermittlung
  • Durchführung einer Rechnungskorrektur innerhalb von 2 Arbeitstagen bei Vorliegen sämtlicher erforderlicher Informationen
  • Wiederherstellung des Netzzugangs am nächsten Arbeitstag nach Wegfall der Vertragsverletzung (beispielsweise des Zahlungsverzuges) sowie bei Vorliegen eines aufrechten Energieliefervertrages
  • Ankündigung von geplanten Versorgungsunterbrechungen mindestens fünf Tage vor deren Beginn
  • Information der Netzkundin/des Netzkunden über die Ablesung der Messeinrichtung mindestens 14 Tage im Voraus in geeigneter Form, sofern deren Anwesenheit erforderlich ist
  • bei Selbstablesung jederzeitige Möglichkeit der Zählerstandübermittlung in elektronischer Form
  • bei intelligenten Messgeräten: kostenlose Zurverfügungstellung der genauen Spezifikationen der Schnittstellen eines intelligenten Messgeräts bzw. Gewährung des Zugriffs auf die Schnittstellen innerhalb von 5 Arbeitstagen ab Anfrage
  • Vereinbarung von Terminen mit NetzkundInnen im Rahmen eines Zeitfensters von zwei Stunden, wobei Terminwünsche möglichst berücksichtigt werden
  • Beantwortung von Anfragen und Beschwerden innerhalb von fünf Arbeitstagen
  • Online- Zurverfügungstellung der verrechnungsrelevanten Daten der Netzkundin/des Netzkunden bzw. Möglichkeit der Anforderung über Kontaktformular auf der Website