Informationen gemäß § 12 Abs. 7 Netzdienstleistungs-VO Strom bzw. § 12 Abs. 9 Gasnetzdienstleistungsqualitäts-VO

Hier finden Sie Informationen zu den Qualitätsstandards, die in der Netzdienstleistungs-Verordnung Strom beziehungsweise in der Gasnetzdienstleistungsqualitäts-Verordnung geregelt sind.

Die Qualitätsstandards in den genannten Verordnungen regeln jeweils:

  • Reaktion auf vollständige schriftliche Anträge auf Netzzutritt mit konkretem Vorschlag über die weitere Vorgangsweise beziehungsweise Erstellung eines Kostenvoranschlages, jeweils innerhalb von 14 Arbeitstagen (bei Netzkund*innen der Netzebenen 1 bis 6 im Bereich Strom verlängert sich diese Frist auf einen Monat)
  • Beantwortung vollständiger schriftlicher Anträge auf Netzzugang innerhalb von 14 Arbeitstagen mit konkretem Vorschlag über die weitere Vorgangsweise 
  • Einbau eines Zählers und Zuweisung eines standardisierten Lastprofils bei Vorliegen eines Netzzugangsvertrages sowie eines Nachweises über das Vorliegen eines aufrechten Elektrizitätsliefervertrages beziehungsweise eines Abnahmevertrages (Bereich Strom) beziehungsweise des Nachweises über die ordnungsgemäße Errichtung und Instandhaltung der gastechnischen Anlage innerhalb folgender Fristen:

Strom

  • 3 Arbeitstage nach Abschluss der Neuanmeldung bei Netzkund*innen mit Standardlastprofil
  • 8 Arbeitstage nach Abschluss der Neuanmeldung bei Netzkund*innen mit Lastprofilmessung
  • 2 Arbeitstage, wenn eine Messeinrichtung bei Netzkund*innen mit Standardlastprofil vorhanden ist

Gas

  • 5 Arbeitstage für Balgengaszähler G 2,5 bis G 6
  • 10 Arbeitstage für sonstige Balgengaszähler
  • 20 Arbeitstage für Lastprofilzähler und Mengenumwerter
  • 2 Arbeitstage, wenn eine Messeinrichtung bei Netzkund*innen mit Standardlastprofil vorhanden ist
  • 1 Arbeitstag bei Berufung der Netzkund*innen auf Grundversorgung gemäß § 124 GWG, wenn eine Messeinrichtung mit Standardlastprofil vorhanden ist
  • Rechnungslegung innerhalb von 6 Wochen nach der für die Abrechnungsperiode relevanten Zählerstandsermittlung
  • Durchführung einer Rechnungskorrektur innerhalb von 2 Arbeitstagen bei Vorliegen sämtlicher erforderlicher Informationen
  • Wiederherstellung des Netzzugangs am nächsten Arbeitstag nach Wegfall der Vertragsverletzung (beispielsweise des Zahlungsverzuges) sowie bei Vorliegen eines aufrechten Energieliefervertrages
  • Ankündigung von geplanten Versorgungsunterbrechungen mindestens 5 Tage vor deren Beginn
  • Information der Netzkund*innen über die Ablesung der Messeinrichtung mindestens 14 Tage im Voraus in geeigneter Form, sofern deren Anwesenheit erforderlich ist
  • Bei Selbstablesung jederzeitige Möglichkeit der Zählerstandübermittlung in elektronischer Form
  • Bei Stromzählern der nächsten Generation: kostenlose Zurverfügungstellung der genauen Spezifikationen der Schnittstellen für die neue Zählergeneration beziehungsweise Gewährung des Zugriffs auf die Schnittstellen innerhalb von 5 Arbeitstagen ab Anfrage
  • Vereinbarung von Terminen mit Netzkund*innen im Rahmen eines Zeitfensters von 2 Stunden, wobei Terminwünsche möglichst berücksichtigt werden
  • Beantwortung von Anfragen und Beschwerden innerhalb von 5 Arbeitstagen
  • Online-Zurverfügungstellung der verrechnungsrelevanten Daten der Netzkund*innen beziehungsweise Möglichkeit der Anforderung über Kontaktformular auf der Website