Kleinsterzeugungsanlagen

Anmeldung Netzanschluss Kleinsterzeugungsanlagen bis 0,8kVA (ca. 800W)

Hinweis:

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Bitte beachten Sie folgende Hinweise:

  1. Die Inbetriebnahme der Kleinsterzeugungsanlage darf frühestens 2 Wochen nach dem Datum dieser Anmeldung erfolgen. In dieser Zeit wird der Netzbetreiber die Eignung des Zählers prüfen und diesen - wenn notwendig – austauschen. 
  2. Die Kleinsterzeugungsanlage muss über einen Konformitätsnachweis einer zertifizierten Prüfstelle verfügen, dass die ENS (selbsttätig wirkende Netzentkupplung) die normativen Anforderungen erfüllt. Akzeptiert werden Prüfungen nach den Regelwerken TOR Erzeuger, OVE E 8101 Teil 7-712. Der Netzbetreiber kann diesen Konformitätsnachweis einfordern.
  3. Für die Kleinsterzeugungsanlage existiert kein Stromabnahmevertrag, sie ist für die Abdeckung des Eigenverbrauches vorgesehen. Es besteht keine Vereinbarung über die Abgeltung von allfällig ins öffentliche Netz eingespeister Energie.
  4. Der Betreiber der Kleinsterzeugungsanlage(n) ist selbst dafür verantwortlich, dass seine Elektroinstallation für den sicheren und vorschriftsmäßigen Betrieb der Kleinsterzeugungsanlage(n) geeignet ist. Dies liegt nicht in der Verantwortung des Verteilernetzbetreibers.
  5. Der Netzbetreiber nimmt den Anschluss der Kleinsterzeugungsanlage(n) lediglich zur Kenntnis und duldet diese sofern innerhalb von 2 Wochen ab dem Datum dieser Anmeldung keine Ablehnung erfolgt. Bei einer Erhöhung der Anschlussleistung über 0,8 kVA (ca. 800 Watt in Summe) ist ein Antrag auf Netzanschluss durch einen Elektriker an den Verteilernetzbetreiber erforderlich. Eine bloße Anmeldung reicht nicht aus.
  6. Sie müssen die Bedingungen zum erleichterten Zutritt von Kleinstgeneratoren gemäß TOR Erzeuger akzeptieren.