Strom

Der Netzpreis Strom setzt sich aus verschiedenen Bestandteilen zusammen. Er wird von der Energie-Control Austria per Verordnung festgesetzt. Er gilt als Festpreis und kann in seiner Höhe nicht verändert werden.

Jahresabrechnung – Strom / Einspeisung – einfach erklärt!

Ihre Beiträge setzen wir für eines der sichersten Netze weltweit ein – um Ihnen rund um die     Uhr eine zuverlässige Versorgung bieten zu können. Doch was verbirgt sich hinter den     Begriffen auf Ihrer Jahresabrechnung wie „Netznutzung“, „Netzverlustentgelt“ oder     „prognostizierter Jahresverbrauch“?

Weiters finden Sie die wichtigsten Fragen und Antworten in unseren übersichtlichen FAQ Bereich, sowie weiterführende Informationen im Zusammenhang mit dem Netzpreis Gas im Download-Bereich.

Bestandteile Netzpreis Strom

Monatliche Entgelte:

  • Netznutzungsentgelt: Leistungen für Errichtung, Ausbau und Betrieb des Netzsystems
  • Netzverlustengelte: Kosten für die im Netz auftretenden Netzverluste aufgrund physikalischer Gegebenheiten.
  • Entgelte für Messleistungen: Errichtung und Betrieb von Zähleranlagen, Eichung, Zählerablesung, Datenauslesung und Datenaufbereitung.

Einmalige Entgelte:

  • Netzzutrittsentgelt: Aufwendungen, die unmittelbar mit der erstmaligen Herstellung oder einer erforderlichen Verstärkung einer vorhandenen Anlage verbunden sind.
  • Netzbereitstellungsentgelt: Anteilige Kosten für das bereits ausgebaute und vorfinanzierte Stromnetz

Steuern und Abgaben:

  • Elektrizitätsabgabe: Die Basis dafür bildet das Elektrizitätsabgabegesetz (BGBl Nr. 201/1996 idF BGBl. I Nr. 26/2000) und beträgt 1,5 Cent pro Kilowattstunde (kWh). Im Zeitraum von 1.5.2022 bis 31.12.2024 beträgt die Abgabe 0,1 Cent pro Kilowattstunde.
  • Erneuerbaren-Förderpauschale und Erneuerbaren-Förderbeitrag:
    Die Basis dafür bildet das Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz 2021 (§ 73, § 74 und § 75). Zusätzliche Kosten für Strom aus erneuerbaren Energieträgern wie z.B. Wind, Sonnenenergie (Photovoltaik), usw. werden zum Teil durch diesen Beitrag abgedeckt.
  • Gebrauchsabgabe: Gemeindeabgabe für die Benutzung von öffentlichem Grund und Boden durch Versorgungsleitungen für Strom, Erdgas und Fernwärme. Sie ist in den Landesgesetzen geregelt und wird an die Gemeinden abgeführt. Für KundInnen aus Wien beträgt die Abgabe 6 % vom Netto-Netzpreis.
  • Umsatzsteuer: Auf alle Teile des Netzpreises werden 20 % Umsatzsteuer aufgeschlagen.

Netzzutrittspauschalen (ab 1. März 2024):

Im verbauten, aufgeschlossenen bzw. vorwiegend aufgeschlossenen Gebiet im Kabelnetz bei befestigter oder unbefestigter Oberfläche.
Als "verbautes, aufgeschlossenes bzw. vorwiegend aufgeschlossenes Gebiet" gelten neu zu errichtende Anschlüsse, wenn sie:

  • sich zwischen zwei bestehenden Anschlüssen befinden bzw.
  • vom letzten Kabelpunkt nicht weiter als 100 m oder
  • vom letzten Freileitungspunkt nicht weiter als ein Spannfeld entfernt liegen.

Anschlussanlagen bis 25 Ampere (A)  im Freileitungsnetz: 1.700 Euro exkl. Ust
Anschlussanlagen bis 63 A im Freileitungsnetz: 3.400 Euro exkl. Ust
Anschlussanlagen bis 100 A im Kabelnetz: 4.100 Euro exkl. Ust.
Anschlussanlagen bis 200 A im Kabelnetz: 4.800 Euro exkl. Ust.
Anschlussanlagen bis 250 A im Kabelnetz: 7.500 Euro exkl. Ust.
Anschlussanlagen bis 400 A im Kabelnetz: 9.600 Euro exkl. Ust.
Anschlussanlagen bis 700 A im Kabelnetz: 18.700 Euro exkl. Ust.
Leistungserhöhung bei bestehenden Hausanschlüssen für die Aufsicherung: 560 Euro exkl. Ust

Netzbereitstellungsentgelt:

Das Netzbereitstellungsentgelt ist ein Einmalbetrag in €/Kilowatt (kW), der Kundinnen und Kunden (nur Entnehmer) für das vereinbarte oder tatsächlich in Anspruch genommenen Ausmaß der Netznutzung verrechnet wird. Es wird bei Erstellung des Netzanschlusses oder bei Überschreitung des vereinbarten Ausmaßes der Netznutzung als Pauschalbetrag verrechnet.

Der Preis liegt je nach Netzebene* (exkl. USt):

  Netzebene 3 Netzebene 4 Netzebene 5 Netzebene 6 Netzebene 7
€/Kilowatt (kW) 10,29 52,76 90,26 113,81 235,47

* Netzebene: Im Netzgebiet der Wiener Netze unterscheidet man sieben Netzebenen, die v.a. durch die Höhe der Spannung definiert sind. Netzebene 3 ist die Ebene mit der höchsten Spannung (z.B. 110.000 V) und Netzebene 7 die Ebene mit der niedrigsten Spannung (z.B. 230V/400V) ist und somit für PrivatkundInnen relevant.

Die Basis für die Verrechnung des zutreffenden Preisansatzes für das Netzbereitstellungsentgelt bildet:

  • bei Anlagen mit Leistungsmessung:
    • das vereinbarte Ausmaß der Netznutzung, jedoch jedenfalls 10 kW in der Ebene 7 bzw. in den anderen Ebenen die folgenden Mindestleistungswerte:
    • Netzebene 6 100 kW
    • Netzebene 5 400 kW
    • Netzebene 4 5000 kW
  • bei Anlagen ohne Leistungsmessung (Netzebene 7/Privatkunden):
    • bis zu einem Jahresstromverbrauch von 15.000 kWh für jede Anlage 4 kW
    • bei einem Jahresstromverbrauch von 15.001 kWh – 25.000 kWh für jede Anlage 10 kW
    • bei einem Jahresstromverbrauch von > 25.000 kWh Leistungsmessung.

Der Jahresstromverbrauch ist der Strombezug in einem Verrechnungszeitraum von 365 Tagen. Bei einem von 365 Tagen abweichenden (kürzeren oder längeren) Verrechnungszeitraum erfolgt die Ermittlung in der Form, dass der durchschnittliche Tagesverbrauch des Verrechnungszeitraumes mit 365 multipliziert wird.
Bei Überschreitung des vereinbarten Ausmaßes der Netznutzung (bei Privatkunden 4kW mit einem Jahresstromverbrauch bis zu 15.000kWh) erfolgt eine einmalige Verrechnung der Differenz auf das tatsächlich benötigte Ausmaß der Netznutzung. Bei Anlagen mit Leistungsmessung ist dies die Erhöhung vom bisher vereinbarten Ausmaß der Netznutzung auf den arithmetischen Mittelwert der höchsten einviertelstündlichen monatlichen Durchschnittsbelastungen des betrachteten Abrechnungsjahres in kW auf ganze kW gerundet.
Der erhöhte Wert gilt ab Bezahlung als das neu vereinbarte Ausmaß der Netznutzung.

Bei Unterschreitung des Grenzwertes über einen Zeitraum von 3 Jahren hinweg kann das erhöhte Netzbereitstellungsentgelt durch die KundInnen vom Netzbetreiber zurückverlangt werden.
Bei einem Jahresstromverbrauch über 25.000 kWh wird das Ausmaß der Netznutzung durch Leistungsmessung ermittelt und das Netzbereitstellungsentgelt (mit den geltenden Mindestleistungen) wird nach der gemessenen Leistung verrechnet.

Weiterführende Informationen finden Sie hier: