Strom
Der Netzpreis Strom setzt sich aus verschiedenen Bestandteilen zusammen. Er wird von der Energie-Control Austria per Verordnung festgesetzt. Er gilt als Festpreis und kann in seiner Höhe nicht verändert werden.
Bestandteile Netzpreis Strom
Monatliche Entgelte:
- Netznutzungsentgelt: Leistungen für Errichtung, Ausbau und Betrieb des Netzsystems
- Netzverlustengelte: Kosten für die im Netz auftretenden Netzverluste aufgrund physikalischer Gegebenheiten.
- Entgelte für Messleistungen: Errichtung und Betrieb von Zähleranlagen, Eichung, Zählerablesung, Datenauslesung und Datenaufbereitung.
Einmalige Entgelte:
- Netzzutrittsentgelt: Aufwendungen, die unmittelbar mit der erstmaligen Herstellung oder einer erforderlichen Verstärkung einer vorhandenen Anlage verbunden sind.
- Netzbereitstellungsentgelt: Anteilige Kosten für das bereits ausgebaute und vorfinanzierte Stromnetz
Steuern und Abgaben:
- Elektrizitätsabgabe: Die Basis dafür bildet das Elektrizitätsabgabegesetz (BGBl Nr. 201/1996 idF BGBl. I Nr. 26/2000) und beträgt 1,5 Cent pro Kilowattstunde (kWh).
- Ökostrompauschale und der Ökostromförderbeitrag: Die Basis dafür bildet das Ökostromgesetz (Ökostromgesetz 2012, § 45 und § 48). Zusätzliche Kosten für Wind, Biomasse und Sonnenenergie (Photovoltaik) werden zum Teil durch diesen Beitrag abgedeckt.
- KWK-Pauschale: Beitrag zum Bau und zur Erneuerung von hocheffizienten Kraft-Wärme-Koppelungsanlagen (KWK-Anlagen)
- Gebrauchsabgabe: Gemeindeabgabe für die Benutzung von öffentlichem Grund und Boden durch Versorgungsleitungen für Strom, Erdgas und Fernwärme. Sie ist in den Landesgesetzen geregelt und wird an die Gemeinden abgeführt. Für KundInnen aus Wien beträgt die Abgabe 6 % vom Netto-Netzpreis.
- Umsatzsteuer: Auf alle Teile des Netzpreises werden 20 % Umsatzsteuer aufgeschlagen.
Netzebene 3 | Netzebene 4 | Netzebene 5 | Netzebene 6 | Netzebene 7 | |
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€/Kilowatt (kW) | 10,29 | 52,76 | 90,26 | 113,81 | 235,47 |
* Netzebene: Im Netzgebiet der Wiener Netze unterscheidet man sieben Netzebenen, die v.a. durch die Höhe der Spannung definiert sind. Netzebene 3 ist die Ebene mit der höchsten Spannung (z.B. 110.000 V) und Netzebene 7 die Ebene mit der niedrigsten Spannung (z.B. 230V/400V) ist und somit für PrivatkundInnen relevant.
Die Basis für die Verrechnung des zutreffenden Preisansatzes für das Netzbereitstellungsentgelt bildet:
- bei Anlagen mit Leistungsmessung:
- das vereinbarte Ausmaß der Netznutzung, jedoch jedenfalls 10 kW in der Ebene 7 bzw. in den anderen Ebenen die folgenden Mindestleistungswerte:
- Netzebene 6 100 kW
- Netzebene 5 400 kW
- Netzebene 4 5000 kW
- bei Anlagen ohne Leistungsmessung (Netzebene 7/Privatkunden):
- bis zu einem Jahresstromverbrauch von 15.000 kWh für jede Anlage 4 kW
- bei einem Jahresstromverbrauch von 15.001 kWh – 25.000 kWh für jede Anlage 10 kW
- bei einem Jahresstromverbrauch von > 25.000 kWh Leistungsmessung.
Der Jahresstromverbrauch ist der Strombezug in einem Verrechnungszeitraum von 365 Tagen. Bei einem von 365 Tagen abweichenden (kürzeren oder längeren) Verrechnungszeitraum erfolgt die Ermittlung in der Form, dass der durchschnittliche Tagesverbrauch des Verrechnungszeitraumes mit 365 multipliziert wird.
Bei Überschreitung des vereinbarten Ausmaßes der Netznutzung (bei Privatkunden 4kW mit einem Jahresstromverbrauch bis zu 15.000kWh) erfolgt eine einmalige Verrechnung der Differenz auf das tatsächlich benötigte Ausmaß der Netznutzung. Bei Anlagen mit Leistungsmessung ist dies die Erhöhung vom bisher vereinbarten Ausmaß der Netznutzung auf den arithmetischen Mittelwert der höchsten einviertelstündlichen monatlichen Durchschnittsbelastungen des betrachteten Abrechnungsjahres in kW auf ganze kW gerundet.
Der erhöhte Wert gilt ab Bezahlung als das neu vereinbarte Ausmaß der Netznutzung.
Bei Unterschreitung des Grenzwertes über einen Zeitraum von 3 Jahren hinweg kann das erhöhte Netzbereitstellungsentgelt durch die KundInnen vom Netzbetreiber zurückverlangt werden.
Bei einem Jahresstromverbrauch über 25.000 kWh wird das Ausmaß der Netznutzung durch Leistungsmessung ermittelt und das Netzbereitstellungsentgelt (mit den geltenden Mindestleistungen) wird nach der gemessenen Leistung verrechnet